Auf der Website des DKAC Mecklenburg-Vorpommern wird aktuell auf ein Gerichtsurteil hingewiesen, bei dem ein von der Tierschutzorganisation PETA initiiertes Strafverfahren gegen einen "Anglerverband" fallen gelassen wurde.
Die mehr und mehr in der öffentlichen Kritik stehende Tierschutzorganistion hatte ein Freundschaftsfischen bei dem Catch and Release praktiziert wurde, als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zur Anzeige gebracht. Laut PETA sei die als "Freundschaftsfischen" getarnte Veranstaltung als "Wettfischen" mit "Catch & Release" praktiziert worden. PETA berief sich bei der Anzeige auf das Tierschutzgesetz, nach dem die Tötung eines Wirbeltieres „ohne vernünftigen Grund“ verboten ist. Weiter ist es verboten "ohne vernünftigen Grund" einem Lebewesen Schmerzen zuzufügen. Dieser Zusatz wird oft bei der Diskussion um die Zulässigkeit der Catch-and-Release-Methode herangezogen.
Diese Anzeige ist leider kein Einzelfall. Die Strafanzeigen von PETA gegen Angler, Angelvereine und Angelverbände in Deutschland liegen nach Schätzungen mittlerweile im dreistelligen Bereich!
Die Staatsanwaltschaft argumentiert bei ihrem Urteil zu Gunsten der Angler wie folgt:
"Die Staatsanwaltschaft spricht sich deutlich gegen eine einengende Auslegung des “vernünftigen Grundes” aus. Der Verzehr von Fischen sei hier ein Grund, nicht jedoch der einzige. Die Ziele des angezeigten Freundschaftsfischens wurden im Vorfeld wesentlich auf Maßnahmen der Hege des Fischbestandes abgestimmt und aus fischereifachlicher Sicht gestützt."
Im Hinblick auf das Zurücksetzen von fangfähigen Fischen wurde seitens der Staatsanwalschaft folgendermaßen argumentiert, wir zitieren die Berichterstattung des DKAC-MV:
"Die Staatsanwaltschaft verneint zudem, dass ein Zurücksetzen von überlebensfähigen Fischen grundsätzlich tierschutzwidrig sei. Auf die grundsätzliche Frage von Schmerzempfinden und Leidensfähigkeit bei Fischen wird hier nicht eingegangen, jedoch zieht die Staatsanwaltschaft dort eine klare Grenze, wo nicht lebensfähige Fische wieder zurückgesetzt werden. Wo jedoch eine tierschutzgerechte Behandlung erfolgt und die Überlebensfähigkeit des Fisches gegeben ist, ist das Zurücksetzen für zulässig zu erachten. Die Entscheidung hierüber obliege einzig dem Angelfischer vor Ort."
Konkret bedeutet das Urteil: Die Staatsanwaltschaft geht im betreffenden Fall davon aus, dass Angler so fachkundig und verantwortungsbewusst gegenüber der Kreatur sind, dass sie sehr wohl selbst in der Lage sind von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein gefangener Fisch nach dem Fang zurückgesetzt werden kann oder nicht. Entscheidend scheint für die Staatsanwaltschaft hierbei zu sein, dass die Überlebensfähigkeit für den zurückgesetzten Fisch gegeben ist.
Für uns Angler bleibt zu hoffen, dass dieses in Aschaffenburg gefällte Urteil auch in anderen ähnlichen Verhandlungen als Präzedenzfall (Musterfall mit Musterurteil) herangezogen wird.
Hier geht es zur Website des DKAC-MV, auf der ausführlich über die Einstellung des Strafverfahrens gegen Angler berichtet wird
http://dkac-mv.de/2014/09/strafverfahren-gegen-angelverband-wegen-illegalem-wettfischen-und-catch-release-eingestellt/
Der DKAC-MV hat zudem selbst eine Stellungnahme zu diesem Fall verfasst, die ihr hier findet:
http://dkac-mv.de/2014/09/so-sehen-wir-es-strafverfahren-gegen-angelverband-eingestellt/