Carpzilla-News
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05.09.2019
Nachtangelverbot in Baden Württemberg – noch kein Licht am Ende des Tunnels?
Anfang August hat der Landtagsabgeordnete Klaus Hoher (FDP) einen Antrag zur „Modernisierung des Fischereirechts in Baden Württemberg“ gestellt. Dennoch ist keine Änderung in Sicht. Wir haben uns die baden-württembergische Verordnung genauer angeschaut und erklären, warum aktuell noch an dem Nachtangelverbot festgehalten wird:Aus der Carpzilla Redaktion, David Rosemeier:Am 26.07.2019 forderte Hoher die Landesregierung (Grüne/CDU) auf, ihre Meinung zu folgenden Themen zu erläutern:Abschaffung des NachtangelverbotsVergrämung der KormoraneHerabsetzung des Mindestalters für den Jugendfischereischein von zehn auf sieben JahreBesonders die Abschaffung des Nachtangelverbots eröffnet unter uns Anglern regelmäßig hitzige Debatten, doch eine schlechte Nachricht vorab: Das Nachtangelverbot in Baden Württemberg bleibt wohl auch in naher Zukunft weiterhin bestehen. Das Ministerium antwortete auf die Anfrage des FDP-Abgeordneten: „Nach der geltenden Landesfischereiverordnung dürfen Angler in Baden-Württemberg bis eine Stunde nach Sonnenuntergang und ab einer Stunde vor Sonnenaufgang angeln. Das Fischen auf Wels, Flusskrebs und Aal ist bis Mitternacht beziehungsweise bis 1 Uhr nachts während der Sommermonate möglich, es gibt also kein generelles Nachtangelverbot.“Nachtangelverbot - Warum?Doch wir Karpfenangler müssen nach Einbruch der Dämmerung unsere Zielfische verleugnen, um nicht gegen das Verbot zu verstoßen. Ironisch könnte man deshalb behaupten, dass Karpfenangler abends zu Aal- oder Welsanglern werden, zumindest gegenüber Nachfragen der Fischereiaufseher. Ein Umstand, dem wir Angler nur in Baden-Württemberg ausgesetzt sind. Als Begründung, warum Baden-Württemberg als letztes Bundesland eine entsprechende Regelung verfolgt, werden zum einen der angebliche Schutz und das Ruhebedürfnis der Natur, insbesondere der Vogelschutz angeführt. Auch soll bei Dunkelheit ein waidgerechtes Angeln nicht möglich sein.Im Vergleich mit anderen Naturnutzern, deren nächtliche Aktivitäten übrigens nicht per se verboten sind, schneiden wir Angler besonders schlecht ab und werden unangemessen benachteiligt. Angler sind ausgebildete Naturschützer, welche sich am Wasser nicht nur nachts ruhig und naturgerecht verhalten – das sollte auch die Politik anerkennen.ArgumentationsleereDas Ruhebedürfnis der Tiere am und im Wasser ist generell ein Widerspruch in sich. Schließlich dürfen wir Angler bis um 1 Uhr gezielt auf Aal und Wels angeln und müssen anschließend den Platz verlassen. Nur wenige Stunden später, nämlich eine Stunde vor Sonnenaufgang – ebenfalls noch bei Dunkelheit – dürfen wir den Platz wieder beziehen und unsere Gerätschaften aufbauen. Hierdurch wird weitaus mehr Unruhe verursacht, als wenn wir uns über Nacht ruhig am Angelplatz aufhalten. Die Natur in anderen Bundesländern scheint trotz der nicht vorhandenen Nachtangelverbote nicht stärker beeinträchtigt, als dies in Baden-Württemberg der Fall ist – denn es wird nicht als Problem dargestellt.Der zweite Punkt, Angeln in der Dunkelheit sei nicht waidgerecht, lässt sich meines Erachtens schon deshalb widerlegen, weil das Beangeln von nachtaktiven Fischarten wie Wels und Aal während der Sommerzeit bis um 1 Uhr gestattet ist - zu dieser Uhrzeit ist es bereits stockdunkel! Hinzu kommt, dass moderne Leuchtmitteltechnik es ermöglicht, jedes notwendige Detail zu erkennen.Freie Entscheidung, statt staatlich reguliertAbschließend möchte ich festhalten, dass es zusammenfassend wohl keinen gerechtfertigten Grund gibt, das Nachtangelverbot in Baden-Württemberg als einziges Bundesland weiterhin aufrecht zu erhalten. Ob an einem Gewässer nachts geangelt werden darf, sollten Pächter und Fischereirechtsinhaber, häufig Vereine, selbst bestimmen dürfen und nicht der Staat.Der Landesfischereiverband erklärt in einer öffentlichen Stellungnahme: „Das Nachtangelverbot ist eine unangemessene Gängelung, Benachteiligung und Ungleichbehandlung der baden-württembergischen Angler, die sich auf keine sachliche Rechtfertigung stützen lässt und daher keinesfalls mehr zeitgemäß ist dringendst abgeschafft werden muss. Der LFVBW fordert daher eine ersatzlose Streichung des in §13 Absatz1 Satz 5 der bisherigen Verordnung enthaltenen Nachtangelverbots“.Wir halten euch über etwaige Veränderungen in der baden-württembergischen Verordnung auf dem Laufenden. Bis dahin gibt es regelmäßige Informationen zum dortigen Fischereirecht unter folgendem Link:https://www.lfvbw.de/Aus der Carpzilla Redaktion,David Rosemeier